Rentenzahlung der deutschen BfA
an Berechtigte im Ausland
Im Teneriffa Journal berichtete die Schutzgemeinschaft Teneriffa im Frühjahr über Rentenkürzungen an Deutsche, die im Ausland leben.
In einem Leserbrief an ein auf Teneriffa erscheinendes Anzeigenblatt wurde uns dann "Panikmache" vorgeworfen. Der Einsender habe sich Informationen der BfA besorgt und daraus gehe hervor, dass es keinerlei Rentenkürzungen gebe.
Wir haben uns die Informationen auch besorgt. Hier einige der wichtigsten Passagen, meist wörtlich entnommen aus der Information Nr. 22.
Falls Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder falls Sie Ihren Aufenthalt dorthin verlegen wollen, sollten Sie sich gründlich darüber informieren, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Rente zusteht.
Bei einem Aufenthalt in der BRD wird die Rente stets aus allen rentenrechtlichen Zeiten gezahlt. Hält sich ein Rentenberechtigter jedoch im Ausland auf, so finden besondere Vorschriften Anwendung, die die Gewährung und Berechnung der Auslandsrente regeln.
Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werden nur unter erschwerten Bedingungen zuerkannt. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet ist Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit u. a. auch dann anzuerkennen, wenn für einen Berechtigten mit einer eingeschränkten Erwerbsunfähigkeit kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Arbeitsmarktsituation ist bei Berechtigten im Ausland ohne Bedeutung, d. h. sie können eine Rente nur erhalten, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht.
Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit besteht darüber hinaus die weitere Einschränkung, dass diese Leistung nur zusteht, wenn auf sie bereits für Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet ein Anspruch bestanden hat.
Entsprechendes gilt für andere Renten, bei denen das Vorliegen einer Erwerbsminderung Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist (z.B. Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit).
Anmerkung der Redaktion: Diese Einschränkung gilt für etliche Länder wegen zwischenstaatlicher Abkommen nicht, u. a. mit Spanien. Etliche Kunden der Schutzgemeinschaft Teneriffa berichteten jedoch, dass Vorladungen für Nachuntersuchungen und sonstige Vorladungen von den jeweiligen behördlichen Sachbearbeitern, möglicherweise aus Neid oder sonstiger persönlicher Schikane, oft unerbittlich kurzfristig angesetzt und Terminverlegungswünsche nicht akzeptiert werden. Dadurch werden manche Rentenempfänger gezwungen, u.U. mehrmals jährlich Hals über Kopf nach Deutschland zu reisen, um den Rentenanspruch nicht zu verlieren, oder um nicht eine zeitweilige Sperre hinnehmen zu müssen.
Nach der Erfahrung der letzten Jahre scheint es speziell in den Fällen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente manchmal klüger zu sein, dem Behördenmitarbeiter nichts vom Aufenthalt im sonnigen Süden zu berichten - so wird er wenigstens nicht neidisch.
Weiter mit dem Originaltext der BfA zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Versicherte, die bis zum 31.12.1983 eine Beitragszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben und die wegen ihres Auslandsaufenthalts bzw. nach Verlegung des Aufenthalts in das Ausland keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr zahlen, können sich den Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur durch eine laufende Zahlung freiwilliger Beiträge erhalten. In Fällen, in denen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, kann nämlich nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn vom 01.04.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten oder bestimmten anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, so u. a. nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.
Bei Aufenthalt im Ausland können Sie daher den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit ggf. nur durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten
Feststellung und Berechnung der Altersrente
Für die Erfüllung der jeweiligen Wartezeit – das ist die Mindestversicherungszeit, die für den Erwerb eines Rentenanspruchs zurückgelegt sein muss - werden wie bei einem Aufenthalt im Inland sämtliche anrechenbaren Zeiten herangezogen. Insoweit ergeben sich bei einem Aufenthalt im Ausland keine Besonderheiten.
Anders sieht es jedoch bei der Berechnung der Rente aus. Die Rente kann infolge des Auslandsaufenthalts niedriger sein als bei Aufenthalt im Inland, sie kann aber auch in gleicher Höhe zustehen oder in besonderen Fällen sogar gänzlich entfallen. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab und zwar u. a. von der Staatsangehörigkeit, dem Zeitpunkt der Auswanderung und von der Tatsache, in welchen Gebieten die anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.
Die Auslandsrente für Deutsche und den Deutschen gleichgestellte Ausländer (zu letzteren zählen u. a. die Österreicher und die Schweizer!)
A) Auswanderung nach dem 18.05.1950 oder Geburt des Versicherten nach dem 18.05.1950
Eine Vollzahlung der Rente in das Ausland ist nur möglich, wenn ausschliesslich Bundesgebiets-Beiträge zurückgelegt wurden. Soweit auch Beitragszeiten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, kann Auslandsrente nur in vermindertem Umfang gezahlt werden.
Dann folgt ein Beispiel. Zur Erläuterung vorab: Die dort angeführten "Beiträge nach dem Fremdrentengesetz" sind Beiträge, die vormals zu einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (z.B. Ungarn).
Angenommen es sind folgende rentenrechtliche Zeiten in Ihrer Rente zu berücksichtigen:
von 1944 bis 1948 = 4,5000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
(z.B. Kriegsdienst und Gefangenschaft)
von 1950 bis 1967 = 17,0000 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz
von 1970 bis 1980 = 11,0000 Entgeltpunkte für Bundesgebietsbeiträge in Köln
insgesamt = 32,5000 Entgeltpunkte
Die Inlandsrente würde unter Anwendung des ab Juli 1997 geltenden aktuellen Rentenwertes von 47,44 DM (47,44 DM x 32,500) = 1.541,80 DM (ca. 788,31 Euro) betragen.
Bei der Auslandsrente sind zu berücksichtigen:
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beiträge = 11,0000
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten im Verhältnis der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-beiträge zu allen Entgeltpunkten für Beiträge
(4,5000 x 11,0000 : 28,0000) = 1,7679 insgesamt 12,7679
Die Auslandsrente beträgt somit (47,44 DM x 12,7679) = 605,71 DM (ca. 309,69 Euro)
B) Auswanderung vor dem 19.05.1990 und Geburt des Versicherten vor dem 19.05.1950, hier gelten günstigere Bedingungen:
Die Auslandsrente berechnet sich wie folgt:
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beiträge = 11,0000
Entgeltpunkte für Beiträge nach dem Fremdrentengesetz = 17,0000 begrenzt auf die Höhe der Bundesgebiets-Beiträge = 11,0000
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (4,50000 x 22,0000 : 28,0000) = 3,537 insgesamt 25,537, Auslandsrente (25,537 x 47,44) = 1.211,41 DM (619,38 Euro)
Was wir damals im Teneriffa Journal empfahlen, sagt selbst die BfA ausdrücklich:
Sollten Sie als Rentner beabsichtigen, in das Ausland auszuwandern, so empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor der Auswanderung über die Höhe Ihrer Auslandsrente zu informieren.
Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass es ausser der BfA ja noch andere Renten- und Pensionsträger und viele verschiedene Arten von Pensionen und Renten gibt. - Deshalb noch einmal unsere Empfehlung:
Informieren Sie sich gut über Ihre Rente, überlegen Sie sich gut, ob Sie tatsächlich "offiziell" aus Deutschland wegziehen und die spanische Residenzkarte beantragen wollen.
Und sicher einer der wichtigsten Tips: Führen Sie ein ausführliches Gespräch über dieses Thema mit den Spezialisten der Schutzgemeinschaft Teneriffa und lassen Sie sich aufklären über die Möglichkeit, die interessanten Vorteile des nicht-resident sein mit Hilfe der kanarischen S.L. zu verknüpfen mit den Vorteilen des resident-sein.
Aus: Teneriffa Journal, No. 73, Jan. Feb. 1998, Seite 5+6 / -Rente-