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Zustellungen

Frage eines Lesers:

Was ist der Unterschied bei einer gerichtlichen oder finanzamtlichen Zustellung über das deutsche Konsulat oder über die spanischen Behörden?

Antwort:

Finanzamtszustellungen erfolgen in der Regel vom deutschen Finanzamt über das spanische Finanzamt an in Spanien lebende deutsche Staatsbürger.

Gerichtliche Zustellungen von deutschen Gerichten an deutsche Staatsbürger, die in Spanien leben, gehen andererseits einen so umständlichen, so langwierigen und so teuren Weg, dass in Zivilprozessen in der Regel darauf verzichtet wird.

Eine derartige Zustellung wird manchmal nur versucht, wenn es um sehr hohe Summen geht.

Wenn die Person, bei der zugestellt wird, aber häufiger umzieht, so ist der Zustellungsversuch meist ergebnislos und kann mitunter jahrzehntelang im Sande verlaufen.

Nach deutschem Recht ist es zwingend vorgeschrieben, dass eine gerichtliche Zustellung durch eine Amtsperson erfolgen muss. Daher hat eine gerichtliche Zustellung per Einschreiben/Rückschein der deutschen Behörden nur dann Erfolg, wenn der Empfänger dieses Einschreiben freiwillig annimmt. Lehnt der Empfänger die Annahme des Einschreibens ab, so darf dieses Schreiben nicht als ordnungsgemäss zugestellt gewertet werden.

Zustellungen von gerichtlichen Verfügungen in Strafverfahren ins Ausland erfolgen praktisch nie.

Um den vorgenannten Schwierigkeiten bei der Zustellung aus dem Weg zu gehen, wurde die Form der "vereinfachten Zustellung" über die Konsulate vereinbart.

Das heisst: Unter Umgehung des gesamten spanischen Rechtsweges schickt das deutsche Finanzamt oder das deutsche Gericht dem deutschen Konsulat ein Schreiben mit der Bitte, dieses dem genannten deutschen Empfänger im Ausland zuzustellen.

Was kaum jemand weiss: Diese vereinfachte Zustellung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers. Und darauf müssen Sie natürlich auch hingewiesen werden.

Der Trick, mit dem man die Bürger hereinlegt: Sie werden nicht vorher darüber belehrt, dass Sie diese Art der Zustellung ablehnen können. Sondern in dem Briefumschlag, in dem sich die zuzustellende Akte befindet, befindet sich auch die Belehrung, dass der Bürger dieser Form der Zustellung zustimmen muss. Der üble Trick dabei: Die Behörden haben Sie in der Zange! Denn wenn Sie nun keine Nachricht geben, so gilt das Schriftstück als zugestellt. Wehren Sie sich aber gegen die vereinfachte Form der Zustellung, beweisen Sie damit, dass Sie die zuzustellende Akte erhalten haben, denn die Rechtsbelehrung lag ja genau bei der Akte. Also, egal was Sie machen, das Schriftstück gilt als zugestellt.

Ein reeller Fall aus der Praxis: In einer Zivilrechtssache gibt das deutsche Konsulat einem Nachbarn des eigentlichen Empfängers in einem verschlossenen Umschlag ein Schriftstück zur Zustellung mit. Dieser stellt es dem Empfänger vor die Tür. Der nimmt den ungeöffneten Brief legt ihn zur Seite und fordert das deutsche Konsulat auf, den Brief umgehend wieder abzuholen, da der Empfänger mit der vereinfachten Zustellung nicht einverstanden sei. Dieses Schreiben erfolgte jedoch nicht per Einschreiben.

Das Konsulat hingegen hatte sich beeilt, dem zuständigen deutschen Zivilgericht sofort die Zustellung zu erklären und diesen Brief ans Gericht abzusenden.

Es ging zwar bei diesem Privatverfahren um eine kleine unbedeutende Sache, aber es hätte ja auch eine wichtige sein können: Jedenfalls hätte der mit der vereinfachten Zustellung nicht einverstandene Empfänger auch diese wichtige Sache verloren.

Denn selbst auf schriftliche und telefonische Kontaktaufnahme mit dem betreffenden deutschen Gericht war der deutsche Richter nicht damit einverstanden, den für einen Rückflug nach Deutschland viel zu kurz angesetzten Gerichtstermin zu verschieben. Warum sollte er auch? Schliesslich hatte er ja die schriftliche Bestätigung des deutschen Konsulats über die erfolgte Zustellung. Dass diese Zustellung niemals erfolgt war, interessierte niemanden. Formale Dinge gehen eben über das Recht.

Wenn Sie also erwarten oder wissen, dass Ihnen das deutsche Finanzamt oder sonst jemand finanziell zu Unrecht an den Kragen will, so sollten Sie Einschreiben seitens des deutschen Konsulates nicht annehmen und etwa den Nachbarn mitgegebene Briefe sofort persönlich zurückbringen und sich die Rückgabe bestätigen lassen.

Bedenken Sie: Die deutschen Konsulate stehen bei Zustellungen immer auf Seiten der deutschen Verwaltung und nicht auf Seiten der Bürger.

 

Aus: Teneriffa Journal, No. 29, November 1992, Seite 8 / -Konsulat-