Residencias

Aufenthalts und Arbeitsgenehmigungen

Vorsicht mit den Residencias!

Manche Leute stellen es sich so einfach vor: ,,Ich will die Residencia beantragen." Doch so einfach ist es nicht. Generell ist es für Ausländer, die aus einem Staat ausserhalb der Europäischen Union stammen, sehr schwierig bis unmöglich, in Spanien eine Dauer-Aufenthaltsgenehmigung (Tarjeta de Residencia) zu erhalten.

 

Für ältere Leute, die über das entsprechende Kapital verfügen, um hier ohne Arbeit leben zu können, sind die Aussichten recht gut. Für jüngere Leute jedoch, die auf Teneriffa arbeiten wollen und nicht schon recht wohlhabend sind, sieht die Sache hingegen düster aus.

Für die Nicht-EU-Angehörigen gilt generell der Visum-Zwang. Das heisst, dieser Personenkreis muss zunächst in seinem Heimatland vom dortigen spanischen Konsulat ein Visum in seinem Pass erhalten. Dies ist die erste grosse Hürde. Unterschiedlich je nach Land verlangen die Konsulate den Nachweis bestimmter Voraussetzungen, um dieses Visum überhaupt zu vergeben.

Die spanischen Konsulate in der Schweiz z. B. verlangen von einem arbeitswilligen Schweizer den Nachweis des Besitzes von rund 50.000 Euros. mittels Bankzertifikat. Nur wer diese Voraussetzung erbringt - neben einigen anderen, z. B. einem polizeilichen Führungszeugnis - erhält ein Visum.

Dieses Visum bedeutet aber keinesfalls, dass man eine Arbeitserlaubnis erhält. Es bedeutet lediglich, dass man berechtigt ist, innerhalb Spaniens einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen, dieses muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise geschehen. Das Einreisedatum ist nachzuweisen!

 

Angehörige von Nicht-EU-Ländern müssen in der Regel besondere Auflagen erfüllen, damit ihnen der Antrag von der Fremdenbehörde überhaupt angenommen wird.

Dazu zählt in der Regel der Nachweis einer größeren Investition in Spanien, am besten in eine eigene Immobilie und ein eigenes Geschäft, und die Verpflichtung, mindestens zwei oder drei spanische Vollzeitbeschäftigte einzustellen.

Nur unter diesen Voraussetzungen hat dieser Personenkreis die Chance, eine Residencia mit Arbeitserlaubnis in Spanien zu erhalten.

 

Aber auch für Angehörige der Staaten der Europäischen Union ist die Residencia nicht nur eine blosse Formalität.

Zunächst einmal muss man sich entscheiden, ob man hier als ,,Rentner" leben will (unter anderem ist der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und einer Krankenversicherung erforderlich), ob man als selbstständiger Unternehmer oder als Arbeitnehmer arbeiten will.

Erfüllt man die entsprechenden Voraussetzungen, so erhält man dann eine der drei Haupttypen der Residencia.

Das ist aber auch gleichzeitig für Angehörge von Nicht-EU-Ländern eine Festlegung, denn man kann nicht ohne weiteres die Eigenschaft als Arbeitnehmer gegen die Eigenschaft als Unternehmer austauschen. Dann muss erneut ein neuer Antrag gestellt werden.

Hält man sich nicht an diese Bestimmung, so gilt man als illegal arbeitender Ausländer, wenn man z. B. die Karte als Arbeitnehmer hat, plötzlich jedoch selbständig arbeitet.

 

(Hinweis auf die Realität des Jahres 2002 für EU-Angehörige: Zwar muss man sich bei der Residencia-Beantragung immer noch entscheiden, ob selbständig oder angestellt, aber die Residencia enthält keine Einschränkung mehr, ob man nur selbständig oder angestellt arbeiten kann.)

 

Abgesehen davon beinhalten die Residencias auch noch einige weitere Risiken, deren Nichtbeachtung - ob bewusst oder ohne Kenntnis - zu empfindlichen Strafen und möglicherweise zur Ausweisung führen können.

Zum einen ist der Inhaber der Residencia verpflichtet, die nächst erreichbare Stelle der Ausländer-Polizei sofort über den Wechsel seiner Wohnung oder seiner Nationalität zu informieren.

Ausserdem verliert die Residenz-Karte ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber mehr als sechs Monate ununterbrochen ausserhalb Spaniens war.

Weist einem die Polizei dieses nach, so gilt man ebenfalls als illegaler Ausländer mit den entsprechenden Sanktionen. Eine Ausnahme von dieser Sechs-Monatsfrist ist die Einberufung zum Wehrdienst in seinem Heimatland.

Eine weitere für Angehörige von Nicht-EU-Staaten mit harten Strafen belegte - und weitgehend unbekannte - Falle ist folgende: Jemand hat eine Resiencia mit Arbeitserlaubnis, egal ob als Selbständiger oder als Arbeitnehmer, beantragt und erhalten. Er nimmt die Arbeit jedoch nie auf oder beendet nach einer gewissen Zeit seinen Status als Selbständiger oder als Arbeitnehmer, hört also auf zu arbeiten.

Nach dem spanischen Ausländergesetz ist er nun verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass. er nicht mehr arbeitstätig ist. Nun muss er den Antrag auf eine Residencia ohne Arbeitserlaubnis stellen, wobei er nachweisen muss, von welchem Geld er lebt, wie er also seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hat man keine eigenen Mittel, so kann der Ehegatte gegenüber dem Staat die Haftung dafür übernehmen, dass die betreffende Person durch seine Hilfe den Lebensunterhalt bestreiten kann.

 

Hat man die Residencia mit Arbeitserlaubnis und beantragt bei der Verlängerung dann die Residencia ohne Arbeitserlaubnis, so wird die Polizei in der Regel den Nachweis verlangen, dass man bis vor kurzem noch mit Anmeldung bei der Sozialversicherung gearbeitet hat. Ist dieses nicht der Fall, so wird dadurch offenbar, dass man mit einer falschen und nicht mehr gültigen Residencia in Spanien gelebt hat.

Dies zieht in der Regel die Beantragung eines Bussgeldes bis 6.000 Euros nach sich, oder sogar die Ausweisung aus Spanien und Landesverbot für drei oder fünf Jahre.

Auch bei der Beantragung der Residencia sollte man sich stets professionell beraten lassen. Ist man wegen Fehlern bei der Antragstellung oder bei der Dokumentation erst mehrere Male bei der Ausländerbehörde gewesen, so wird man nicht gerade begeistert empfangen. Verständlich aus der Sicht der Mitarbeiter der Behörde, denn unvollständige oder unrichtige Anträge verursachen unnötige Arbeit

 

Für ihre Mitglieder bereitet die Schutzgemeinschaft Teneriffa alle Dokumente vor und begleitet die Antragsteller auch zur Behörde.

Die SCHUTZGEMEINSCHAFT TENERIFFA erreichen Sie unter der Telefon-Nr.: (+34) 922 300 446 und unter der Fax-Nr.: (+34) 922 301 328.

Email: vip-canarias@arconet.es

Aus: Teneriffa Journal, No. 49, November 1994, Seite 6 / -Residencia 3-

Schutzgemeinschaft Teneriffa

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