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Schreiben Sie jetzt steuerfrei (!!!) Ihren bereits vorhandenen Immobilien-Besitz auf eine spanische S.L. (GmbH) um!
Die Vorteile:
Derzeit Grunderwerbssteuer-frei! (Im neuen REF-Gesetz von der EU genehmigt!)
Keine Kapitalfestlegung ! Keine Einzahlung des Stammkapitals !
Steuerersparnis bis 60 %. Das Rezept: Statt verschenken oder vererben eine kanarische GmbH gründen! Die eleganteste Regelung der Erbfolge !
Sie bleiben bis an Ihr Lebensende ganz allein über Ihr Vermögen und Ihren Besitz verfügungsberechtigt ! (Nichts u. niemand kann Ihnen hineinreden)
Sie können die Erbberechtigten jederzeit ändern, so oft Sie möchten! (Leider kommt es vor, dass sich Kinder als grob undankbar erweisen, wenn ihnen erst ein Immobilien-Besitz überschrieben wurde. Das kann Ihnen bei dieser Vorsorge für den Erbfall nicht passieren!)
Ersparnis bei Verkauf/Kauf der Immobilie bis 11 % !
Die S.L.-Gründung für Immobilienbesitz für den Kauf, Verkauf und Vererben wird empfohlen u. a. auch von der Fachzeitschrift "Capital", vom ARD Ratgeber Geld, von deutschen Rechtsanwälten in Spanien, etc.
Zeitlich unbefristete Beratungs-Garantie für die Erben durch die Schutzgemeinschaft Teneriffa !
Wir bieten gern unverbindl. Informationsgespräch
Diskretion ist unser Geschäft! Rufen Sie uns an!
- auch für Nicht-Mitglieder -
SCHUTZGEMEINSCHAFT TENERIFFA
Ordnen Sie Ihren Erben die Zukunft
Und zwar in besonders günstiger Form: Gründen Sie eine kanarische GmbH. Die sollte haben:
Jeder, der Immobilienbesitz in Spanien mit einem realen Wert von über 30-40.000 Euros besitzt,
Jeder, der seine Erbfolge anders regeln will als die vorgesehene gesetzliche Erbfolge, (u. a. unter nicht-verheirateten Partnern)
Jeder, der für seinen spanischen Besitz Personen ausschliessen möchte, die möglicherweise erbberechtigt sind oder sein könnten,
Jeder, der seinen Erben den teuren offiziellen deutschen Erbschein ersparen möchte,
Jeder, der eine diskrete Hinterlassenschaft "nebenbei" schaffen will,
Jeder, der seinen Erben helfen will, möglicherweise Steuern zu sparen
Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Durchführung der erforderlichen Formalitäten.Ihr spanisches Testament . . .
Ein spezieller Service der Schutzgemeinschaft Teneriffa
Kostenlose freundliche Beratung zu Testamentsfragen und zur vorteilhaften Vorbereitung der Erbfolge.
Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Testamentserstellung und/oder sonstiger günstigerer Regelung der Erbfolge
Auf besonderen Wunsch auch langfristige Vorbereitung und Sicherstellung der Bestattung, der Bestattungskosten und der Bestattungs-Art, ggfls. Überführung in Ihr Heimatland.
Hilfe bei der Abwicklung von Bestattungsformalitäten und der Bestattung in Zusammenarbeit mit seriösen Bestattungsunternehmen
Richtige Vorbereitung des Erbes
- in jedem Alter wichtig!
Von jüngeren Menschen hört man immer wieder: Warum soll ich jetzt schon an meine Erben denken, dafür bin ich noch viel zu jung.
Aber: niemand kann absolut sicher sein, nicht vielleicht doch eines plötzlichen Unfalltodes zu sterben.
Und deshalb sollte sich niemand - so jung er auch ist - der Verantwortung entziehen, sein Erbe richtig vorzubereiten. Und dieses ist mit der S. L. - der spanischen GmbH - besonders einfach zu regeln. Hier zunächst aber einige Beispiele, wie man es nicht machen sollte!
Die von Unwissenden und finanziell und wirtschaftlich Unerfahrenen zumeist gewählten ungünstigen "Normalzustände":
1.) Es wird überhaupt nichts unternommen in Richtung auf die Regelung der Erbfolge oder es wird lediglich ein Testament erstellt: Die Erbschaftssteuer trifft den Erben oft unvorbereitet und plötzlich. Häufig muss der ererbte Immobilienbesitz vom Erben verkauft werden, um die Erbschaftssteuer überhaupt bezahlen zu können. Und das oft zu einem Spottpreis, um eine mögliche Zwangsversteigerung (noch ungünstiger!) zu verhindern - denn das spanische Finanzamt will innerhalb von 180 Tagen Geld sehen (also die Erbschaftssteuer kassieren)! Ein derartiges Verschleudern des Besitzes wäre natürlich eine Schande, denn oft hat der Erblasser sein Leben lang für die vererbte Immobilie gearbeitet.
Übrigens: Die Erbschaftssteuer in Spanien kann in Extremfällen auf bis zu 82 % des ererbten Wertes steigen!
Ein weiteres Problem: Bei Erbschaften wird der Wert der Immobilie vom spanischen Finanzamt in der Regel extrem hoch angesetzt. Dementsprechend hoch ist auch die Erbschaftssteuer.
2.) Eine andere, von Unerfahrenen oft geübte "Lösung" des Problems der Erbfolge ist die Schenkung zu Lebzeiten.
Dies ist noch schlimmer als die vorher beschriebene "Lösung". Denn bei der Schenkung gibt es nicht einmal den ohnehin lächerlich geringen Freibetrag, der bei der Erbschaft aufgrund des Todes des Erblassers eingeräumt wird, allerdings auch nur unter engen Verwandten.
Ausserdem hat die Schenkung einen ganz bösen weiteren Nachteil: Sie ist unter keinen Umständen mehr rückgängig zu machen. Wenn der zukünftige Erbe, und nun bereits vorzeitig so reich Beschenkte, sich als grob undankbar erweist oder sich mit dem Erblasser zerstreitet, oder ihn gar auslacht: Der Schenkende ist sein Vermögen und seinen Besitz los - und wenn er Pech hat, wirft der Erbe/Beschenkte den bisherigen Besitzer auch noch aus dessen eigenem Haus hinaus, für das er möglicherweise sein Leben lang gearbeitet hat.
3.) Eine weitere, vom Unwissenden häufig gewählte Variante, ist nichts Halbes und nichts Ganzes: Zu Lebzeiten wird die reine Immobilie auf den vorgesehenen Erben überschrieben - teils per Verkauf, teils per Schenkung - und der zukünftige Erblasser behält sich selbst ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Der einzige auf den ersten Blick halbwegs "positive" Effekt ist, dass - statt später die Erbschaftssteuer - bereits jetzt die Grunderwerbssteuer gezahlt wird. Die ist zwar niedriger als die Erbschaftssteuer, jedoch: rechnet man einmal, dass man den Betrag der heute gezahlten Grunderwerbssteuer langfristig verzinslich anlegt, so sieht die Rechnung keineswegs mehr positiv aus. Denn auf die Dauer von beispielsweise zehn oder zwanzig Jahren machen die Grunderwerbssteuer und der Zinsverlust oft den gleichen Betrag aus wie später die Erbschaftssteuer!
Ausserdem gelten bei dieser Konstruktion ähnliche Nachteile wie bei der Schenkung: Ohne Genehmigung des vorgesehenen Erben (also des neuen Immobilienbesitzers) kann der Erblasser (also der lebenslang Wohnberechtigte) an der Immobilie nichts wesentliches verändern und erst recht nicht verkaufen. Der Erbe und neue Immobilienbesitzer jedoch kann sehr wohl (auch gegen jedes Versprechen) die Immobilien verkaufen, es muss lediglich das Wohnrecht respektiert werden.
Auch bei dieser ungünstigen Regelung der Erbfolge gilt: Selbst bei grober Undankbarkeit oder bösem Streit zwischen Erblasser und Erben kann die einmal verfügte Entscheidung unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden! Also ist auch diese "Lösung" des Problems der Erbfolge alles andere - nur keine wirkliche Lösung!
Als ideale Lösung bietet sich die Gründung einer S. L. an, der spanischen GmbH. Und auf diese S.L. (GmbH) überschreibt der zukünftige Erblasser - ganz gleich, ob sehr jung oder bereits sehr betagt - seinen Immobilienbesitz! Und er kauft natürlich auch zukünftigen Besitz mit der gleichen - oder einer weiteren - S. L. (GmbH).
Den vorgesehen Erben setzt man bei der S. L. (GmbH) als Bevollmächtigten ein - und diese Bevollmächtigung kann man jederzeit innerhalb von einer Stunde widerrufen und jederzeit ändern!
Über die sinnvollste Gestaltung im Einzelfall muss natürlich speziell überlegt werden.
Und wenn der Erblasser tatsächlich einmal stirbt, dann führt der zuletzt vorgesehene Erbe = der neue Besitzer und Bevollmächtigte, die S. L. (GmbH) und damit den Immobilienbesitz einfach so fort, als sei gar nichts geschehen.
Die Vorteile dieser Regelung der Erbfolge:
1) Der Erblasser bleibt bis zu seinem letzten Atemzug alleiniger und unangefochtener Besitzer seines Vermögens und seiner Immobilien! Niemand darf ihm reinreden!
2) Der vorgesehene Erbe kann jederzeit geändert werden! Streit und grobe Undankbarkeit sind damit nahezu ausgeschlossen!
3) Da der Bevollmächtigte (also der vorgesehene Erbe) z.B. einer Bevollmächtigung nicht zustimmen muss, muss er also nicht einmal davon erfahren, dass er der zukünftige Erbe sein wird. Die entsprechende Information für ihn kann z. B. bei der Schutzgemeinschaft Teneriffa oder einer anderen Vertrauensperson für den Fall des Todes des Erblassers hinterlegt werden.
4) Bei einer Immobilien-Haltung über eine S. L. (spanische GmbH) kann man sogar noch ein diskretes Erbe neben dem offiziellen Erbe im Heimatland schaffen!
5) Aber selbstverständlich kann über die spanische S.L. auch diskret Immobilienerwerb und Immobilienbesitz im europäischen Ausland erfolgen.
6) Und das Tollste: DERZEIT ist die Einbringung bereits vorhandenen Immobilienbesitzes Grunderwerbssteuer-frei und ausserdem ist auch der Neukauf weiterer Immobilien über die S.L. grunderwerbssteuer-frei!
Aber Achtung! Die Vorteile aus diesem Punkt 6 gelten ausschliesslich für eine kanarische S.L.
Niemand weiß, wie lange diese vorteilhafte Situation noch anhalten wird und wie lange der spanische Staat noch freiwillig auf Steuern verzichten wird.
Darum: Wenn Sie bereits Immobilien besitzen, so sollten Sie diese unbedingt jetzt sofort auf eine S. L. (kanarische GmbH) umschreiben und neue Immobilien-Käufe direkt grunderwerbssteuerfrei über die S.L. kaufen - bevor es zu spät ist und die Steuerbefreiung wieder abgeschaft wird!
Für eine selbstverständlich notwendige diskrete ergänzende Beratung unter vier oder sechs Augen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Bitte rufen Sie uns an, senden Sie uns ein Fax oder schreiben Sie uns!
Erben in Spanien
Von einem der Mitglieder der Schutzgemeinschaft Teneriffa erhielten wir einige interessante Zusammenstellungen von Berichten im ARD Ratgeber Geld, Südwestfunk und Freie Presse (Chemnitz), die wir nachstehend in gekürzter Form abdrucken, da wir der Ansicht sind, dass die darin enthaltenen Zusammenfassungen für unsere Leser von Interesse sind. Es werden zunächst die gewählten Ausschnitte vollständig abgedruckt und danach erfolgen dann unsere Kommentierungen.
Erben im Ausland
Wohnungseigentum in Spanien, das ist heute keine Seltenheit mehr. Vielen Deutschen reichen vier Wochen Sommerurlaub nicht, sie wollen ständig im sonnigen Süden leben. Doch nicht nur das Klima ist anders. Andere Vorschriften bereiten besonders bei einem Todesfall den Hinterbliebenen viel Verdruss. Wer im Ausland lebt, sollte schon beim Wohnortwechsel zusammen mit seinem Partner alle Vermögensangelegenheiten regeln.
Denn: andere Länder, andere Sitten! Wer die jeweiligen rechtlichen Besonderheiten im Erbfall kennt, kann viel Geld sparen. Hier einige rechtliche Besonderheiten aus der beliebten Wahlheimat der Deutschen:
SPANIEN: Die meisten deutschen Aussiedler leben in Spanien. Im Erbfall gilt das nationale Recht des Erblasser, das heisst: War der Verstorbene Deutscher, wird sein spanischer Besitz nach deutschem Recht vererbt. Ist kein Testament vorhanden und war die Ehe kinderlos, dann erbt der Partner. Der Todesfall muss den spanischen Behörden auf jeden Fall gemeldet werden! Denn der spanische Fiskus kassiert Erbsteuer. Die Freibeträge sind in Spanien viel geringer als in Deutschland.
Angenommen das vererbte Haus ist ca. 102.000 Euros wert. In diesem Fall muss der Partner nach Abzug des Freibetrages umgerechnet ca. 10.225 Euros an spanischer Erbschaftssteuer zahlen.
Zum Vergleich: In Deutschland wäre keine Erbschaftssteuer fällig. Denn in unserem Beispielsfall läge der deutsche Freibetrag bei 307.000 Euros. Generell wird, soweit einer der beiden Partner einen Wohnsitz in Deutschland hat, auch in Deutschland Erbschaftssteuer fällig. Da in Spanien der Verkehrswert des Objekts besteuert wird, hält sich auch die deutsche Behörde an diesen Wert. Liegt das vererbte Objekt über dem deutschen Freibetrag, kann aber die bereits in Spanien bezahlte Steuer angerechnet werden. Der Beleg über die Summe ist deshalb ans deutsche Finanzamt zu schicken, um eine Doppelzahlung zu verhindern
Je teurer eine Immobilie, desto höher die Steuern. Die spanischen Immobilien unterliegen einer starken Progression bei der Erbschaftssteuer. Bei einem Haus im Wert von 255.000 Euros beträgt die Steuer schon ein Fünftel.
Es gibt aber einen ganz legalen Weg, gar keine Steuern zu bezahlen. Ute Hagen von der Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz empfiehlt schon beim Kauf einer Immobilie auf eine Gesellschaft zu kaufen. Dann, so die Rechtsanwältin, gingen später nur die Gesellschaftsanteile auf den Partner über. Diese würden einfach nur übergeben. Da es sich bei der Übergabe der Anteile nicht um einen Erbfall handele, fiele eben keine Steuer an. Die Eheleute sollten eine GmbH gründen. In Spanien heisst die GmbH “S.L.” “Sociedad Limitada”. Das spanische Gesetz verlangt zwar eine Einlage in Höhe von 3.060 Euros. Doch da die Immobilie selbst als Einlage dienen kann, muss der Gründer der S.L. die Gesellschaftseinlage nicht zusätzlich zahlen.
Auszüge aus: ARD - Ratgeber - Geld
Erbschaftssteuer: Worauf Sie achten müssen
von Anne Riedel
Noch nie wurde in Deutschland so viel vererbt wie derzeit. Allein bis zum Jahre 2000 wird es nach den Schätzungen von Experten über 1 Million Erbschaftsfälle geben, wobei Vermögen im Wert von annähernd 1 Billion Euros die Besitzer wechselt. Damit fällt das, was von vielen Männern und Frauen nach dem Krieg z. T. hart erarbeitet wurde, deren Kindern heute quasi in den Schoss. Oft genug freilich gibt es im Zusammenhang mit Erbschaften Probleme. Denn aus Angst davor, sich mit dem Sterben zu befassen, wird der Nachlass häufig nicht bei Zeiten geregelt. Nach dem Tod müssen die Hinterbliebenen dann nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern schlimmstenfalls auch jede Menge Ärger.
Wenn es kein Testament gibt, sorgt allerdings Vater Staat für eine Verteilung. Nach den gesetzlichen Regelungen fällt das Erbe dann automatisch an den hinterbliebenen Ehepartner und die Kinder. Das sind die sogenannten “Erben erster Ordnung”. Alle nachgeordneten Verwandten gehen da leer aus. Wenn es keinen Ehepartner mehr gibt und auch keine Kinder, geht das Vermögen an die Eltern des Verstorbenen und an seine Geschwister. Im dritten Glied erst stehen die Grosseltern und deren Abkömmlinge.
Ein Beispiel:
Die einzige Tochter eines schon verwitweten Mannes ist nach dessen Tod gesetzliche Alleinerbin. Wenn die Ehefrau noch lebt, bekommt die Witwe mit 3/4 des Erbes den Löwenanteil. Das gilt indes nur, wenn die Ehe staatlich besiegelt wurde wie auch immer die Familienverhältnisse sind. Ratsam ist es, ein Testament aufzusetzen. Auch da gibt es vieles zu beachten. Der letzte Wille muss in der Regel handschriftlich formuliert, datiert und unterschrieben sein. Im Testament können übrigens auch jene bedacht werden, die nach dem Gesetz keinen Pfennig sehen würden. Also neben dem Lebensgefährten z. B. auch entfernte Verwandte oder Freunde. Die gesetzlichen Erben völlig auszuklammern, ist übrigens gar nicht möglich. So manche Drohung die da im Streit schon ausgestossen wurde, stand deshalb auf wackligen Beinen. Für Kinder und andere nahe Verwandte, die als gesetzliche Erben einen Pflichtanteil beanspruchen können, hat die sogenannte “Enterbung” allerdings die Folge, dass sie nur die Hälfte ihres Pflichtteils bekommen. In allen Fällen übrigens erbt auch das Finanzamt mit, z. T. sogar kräftig. Ob der Sohn von seinen Eltern Bargeld, Aktien oder ein Haus erbt, der Staat hält da sofort die Hand auf. Es gibt allerdings Freibeträge, die bei der Berechnung der fälligen Erbschaftssteuer ausser Acht gelassen werden müssen. Weil etliche neue Regelungen geplant und z. T. auch schon beschlossen sind, sollte bei grösseren Nachlässen ein Steuerberater oder ein anderer Experte hinzugezogen werden. Ein letzter Tip: Es gibt Fälle, wo es besser ist, das Erbe auszuschlagen. Allemal, wenn die Hinterlassenschaft nur aus einem Berg Schulden besteht. Wenn gegen ein solches Erbe binnen 6 Wochen nichts unternommen wird, etwa durch die Erklärung beim Nachlassgericht, gilt es als angenommen. (Südwestfunk 1998)
Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt Enterben nahezu unmöglich - Manchmal ist Verzicht klug
Als Herr Clausen im Testament seinen ungeliebten Sohn beim Erbe leer ausgehen lassen, also völlig enterben wollte, bereitet ihm sein Notar eine herbe Enttäuschung. Denn da gibt es gesetzliche Schranken. So regelt der Paragraph 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass einem Abkömmling des Erblasser bei verfügtem Ausschluss von der Erbfolge ein Pflichtteil zusteht. Damit schützt der Gesetzgeber Angehörige vor der bösartigen Willkür des Erblassers. Bedeutung bekommt dieser Anspruch immer dann, wenn ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht oder zu gering bedacht wurde.
Pflichtteilberechtigt sind grundsätzlich die Kinder (oder deren Nachkommen), die Eltern und der Ehepartner des Erblassers. Doch dieser Anspruch hat eine festgelegte Rangfolge. Leben Kinder des Erblassers, so haben dessen Eltern keinen Anspruch. Der hinterbliebene Ehepartner ist ebenfalls immer berechtigt - ausgenommen, es waren zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben (z. B. Scheidungsantrag, Klage auf Aufhebung). Der Anspruch des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Im Falle von Herrn Clausen - verheiratet, ein Sohn, eine Tochter - würde das nach dem Tod so aussehen: Er lebt mit seiner Gattin in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - das ist die häufigste Form in einer Ehe - und vererbt nun ein Vermögen von 205.000 Euros.
Gesetzlich stehen der Gattin ein Viertel des Vermögens plus ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft zu, insgesamt 102.500 Euros. Jedes Kind erhält je ein weiteres Viertel. Der Sohn hat einen Anspruch auf 102.500 Euros, sein Pflichtteil beträgt demnach 51.250 Euros. Dieser Anteil ist ihm nur bei ganz schweren Verfehlungen zu verwehren. Das trifft zu, wenn er seinen Eltern oder seiner Schwester nach dem Leben trachtet oder sie vorsätzlich körperlich misshandelt. Oder, wenn er sich einem schweren Verbrechen gegenüber den Eltern schuldig machte, seine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Vater gegenüber böswillig verletzte oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Vaters führte.
Wichtig ist aber, dass diese Gründe schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Ehevertrages bestanden haben und dort schriftlich fixiert wurden. Hat der Sohn keine Verfehlungen begangen, kann man ihm seinen Pflichtteil nicht verwehren.
Will jemand seine Ehefrau enterben, so gelten auch alle diese Kriterien mit Ausnahme des “unsittlichen Lebenswandels”. “Wegen der gewandelten Sitten”, erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt Ulrich Germer, “kommt der Pflichtteilentzug wegen eines unsittlichen Lebenswandels heute praktisch nicht mehr vor.” Ehebruch bedeutet nicht Ausschluss von Erbschaft.
Ein Pflichtteilberechtigter kann seinen Anteil nur aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Für eine Berechnung muss man erst die Schulden vom Vermögen abziehen. Wichtig ist auch, dass bei der Berechnung der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfall gilt. Eine spätere Wertschätzung bleibt unberücksichtigt. Fallen während der Nachlassregelung zum Beispiel die Aktien, so hat der Pflichterbe keinen Nachteil dadurch. Steigt deren Wert, kann er nur den Barwert verlangen, den die Wertpapiere am Tag des Todes hatten.
Manchmal ist ein Verzicht klug, wenn es mehr als den Pflichtteil gibt, und es wurde einem zugleich eine Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker auferlegt. Wer das Erbe dann ausschlägt, erhält zwar “nur” den (geringeren) Pflichtteil. Doch das Geld kann man sofort bekommen und selbstständig darüber verfügen.
KOMMENTAR DER SCHUTZGEMEINSCHAFT
Soweit die vorher angekündigten Ausschnitte.
Dazu die folgenden Anmerkungen: Gleich im zweiten Absatz des ersten Textes heisst es “Der Todesfall muss den spanischen Behörden aber auf jeden Fall gemeldet werden”. Dies kann so nicht stehenbleiben.
Die Frage ist zunächst: WER MUSS den Todesfall melden und weswegen ? Da taucht das erste Problem auf. Verursacht ist die Formulierung “muss” vermutlich durch das deutsche Erbrecht, das die Bestimmung der Erben in ganz anderer Weise vornimmt als das spanische.
Nach deutschem Erbrecht sind Sie nämlich automatisch Erbe, wenn Sie entweder gemäss deutschem Recht in der gesetzlichen Erbfolge stehen (dazu finden sich ja vorstehend Ausführungen) oder wenn Sie im Testament bedacht sind. Sie haben lediglich eine 6-Wochen-Frist, das Erbe auszuschlagen.
In Spanien ist es ganz das Gegenteil: Sie werden erst dann Erbe, wenn Sie offiziell notariell das Erbe annehmen. Wer also sollte Sie zwingen können, den Todesfall melden zu müssen?
Die Antwort lautet: Niemand. Denn da in Spanien niemand Sie zwingen kann, ein Erbe anzunehmen, sind Sie - als (noch) nicht deklarierter Erbe - selbstverständlich auch nicht gezwungen, irgendetwas zu melden.
Früher wurde es in Spanien häufig so gemacht, dass die Erben einfach die Verjährung der Erbschaftssteuern abgewartet haben, früher fünfeinhalb Jahre, heute viereinhalb Jahre nach dem Todestag des Erblassers.
Doch heute ist die Situation in Spanien anders. Das Finanzamt verlangt heute die Abgabe der Vermögenssteuer-Erklärung auf den Besitz in Spanien. Und wenn diese plötzlich ausbleibt ?
Nun, dann muss ja etwas vorliegen: Etwa Steuer-Müdigkeit seitens des Steuerbürgers ? Oder etwa ein Sterbefall ? Für diese Fälle interessiert sich das spanische Finanzamt brennend, vor allem für Sterbefälle, die ja gleichzeitig auch Erbfälle sind. Und das Interesse des Finanzamtes ist logisch - angesichts der lächerlich geringen Freibeträge und der Steuerprogression und des Erbschaftssteuer-Spitzensatzes von 81,6 % (Spitzensteuersatz in Deutschland: 50 %).
Auch der Spitzensteuersatz unter Ehepartnern und Eltern/Kindern ist in Spanien mit 34 % und einem Freibetrag von nur ca. 16.000 Euros extrem hoch gegenüber Deutschland, wo er bei 30 % liegt, allerdings mit Freibeträgen von 307.000 bzw. 205.000 Euros. Also sind die Freibeträge in Deutschland zwischen etwa dreizehn- bis fast zwanzigmal höher als in Spanien und zudem ist der Höchststeuersatz auch noch ca. 12 % niedriger als in Spanien.
Noch ein weiterer wichtiger Aspekt aus der Mitte des zweiten Absatzes des ersten Textes darf nicht überlesen werden: Dort heisst es ganz richtig, dass in Spanien (im Gegensatz zur niedrigen Ansetzung des Immobilienwertes in Deutschland) der Verkehrswert der Immobilien versteuert wird, mit anderen Worten: der tatsächliche Verkaufswert.
Diese hier angeführte Begriffsdefinition dürfte so manchen aus seiner “trügerischen Ruhe auf schwankenden Planken” herausreissen, der sich bislang um seine Verantwortung herumgedrückt hat, seinen zukünftigen Erben eine Hinterlassenschaft irgendwann einmal in der Zukunft zu hinterlassen, deren sich seine zukünftigen Erben tatsächlich erfreuen - und somit den Erblasser auch wirklich ausschliesslich in guter Erinnerung behalten können.
Die von vielen Leuten selbstgestrickte “trügerische Ruhe auf schwankenden Planken” beruht nämlich darin, dass man sich sagt: “Klar ist mein Haus z. B. 255.000 Euros wert, aber schliesslich steht in meiner Escritura (Notarvertrag) aus dem Jahre 1986 ja nur ein Wert drin von 41.000 Euros! Das wird dann wohl nicht so schlimm werden mit der Erbschaftssteuer.” Weit gefehlt !!
Denn jeder Erbfall geht in Spanien an eine Spezialabteilung des Finanzamtes. Und dort langt man kräftig hin ! Der Escritura-Wert spielt bei der Festsetzung der Berechnungs-Grundlage nicht die geringste Rolle!
Und da Sie in Spanien nicht zur notariellen Annahme des Erbes gezwungen werden können, könnte man sagen : “Was schert mich das Finanzamt ? Ich warte einfach ab, bis die Erbschaftssteuer verjährt ist.” Nun, leider ebenfalls ein Trugschluss: Wenn sich niemand findet, der das Erbe annehmen will, so ist das Finanzamt berechtigt, den Antrag zu stellen, das Erbe dem Staat zuzuschreiben. Die Lösung dürfte Ihnen auch nicht gefallen, oder ?
Aus all dem Gesagten folgt:
Wenn man nicht will, dass das eigene Lebenswerk, in diesem Fall der Besitz, das Erbe, arg zerstückelt oder zerstört wird, muss man sich beizeiten und früh genug darum kümmern, seine Angelegenheiten sinnvoll zu regeln. Und zu diesen zu regelnden Angelegenheiten gehört es nun einmal auch und insbesondere dafür zu sorgen, dass die eigene Hinterlassenschaft im Rahmen der gesetzlich gebotenen Möglichkeiten unangetastet, das heisst ohne hohe Erbschaftssteuern, an die Erben weitergegeben wird.
Dazu gibt es eine ideale Lösung, die Gründung einer kanarischen GmbH (S.L.), die sowohl bei bereits vorhandenem Immobilien-Besitz als auch bereits vor dem Kauf (Ersparnis der 6 %-igen Grunderwerbssteuer) sinnvoll ist. Nachstehend noch einmal kurz zusammengefasst die wichtigsten Vorteile, über die Sie sich jederzeit gern von den Diplom-Steuerberatern der Schutzgemeinschaft Teneriffa beraten lassen können.
VORTEILE DER KANARISCHEN GMBH
Ersparnis der Grunderwerbssteuer von 6 % beim Kauf (ausser auf dem spanischen Festland)
Keine Zahlung der Gewinnabschlagssteuer von 5 % beim Verkauf
Steuerfreie Einbringung bereits vorhandener Immobilien
Die S.L. ist von der Zahlung der Vermögenssteuer befreit (meist 200 bis 600 Euros pro Jahr, oder mehr)
Entfall oder Verringerung der jährlichen Steuer auf die Eigennutzung
Verhinderung einer kräftigen Erhöhung der jährlichen Grundsteuer nach Verkauf/Kauf
Die Möglichkeit, Immobilien anonym zu kaufen
Die Möglichkeit der Verhinderung oder Verringerung der Erbschaftssteuer
Die Möglichkeit der Verhinderung oder Verringerung der Schenkungssteuer
Entfall der Militärgenehmigung für Nicht-EU-Angehörige beim Immobilien-Kauf
Die Möglichkeit, sein Erbe abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach den eigenen Wünschen zu hinterlassen (sehr wichtig besonders bei Partnerschaften zwischen nicht verheirateten Personen!)
11 % Preisvorteil beim Wiederverkauf
Durch Steuer-Freibeträge Entfall oder Verringerung der Gewinn-Steuer beim Verkauf
Verhinderung des Vorkaufsrechtes der Eigentümergemeinschaft in Apartment-Häusern und Urbanisationen beim Verkauf.
Entfall der Plusvalia-Steuer beim Wiederverkauf
Bessere Chancen auf Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Angehörige
Die Kombinierung der Vorteile, dass die S.L. resident ist und die Inhaber Nicht-Residente sind.
Anmerkung zu Punkt 17: Die S.L. ist vermögenssteuerbefreit und benötigt bei Immobilienkäufen keinerlei Bankzertifikate. Der nicht-residente Ausländer hingegen darf weiterhin die nicht den üblichen spanischen Devisengesetzen unterliegenden Ausländerkonten besitzen.
Wenn Sie auch nur ein einziger dieser 17 Punkte interessiert, sollten Sie unbedingt mit der Schutzgemeinschaft Teneriffa Kontakt aufnehmen.
Noch einmal der wichtige Hinweis:
Für die Anerkennung der Grunderwerbssteuer-Befreiung ist die Beachtung gewisser formaler Vorschriften sowohl bei der Gründungsurkunde der GmbH als auch bei der notariellen Urkunde beim Kauf der Immobilie(n) zwingend notwendig. Die Nichtbeachtung dieser formellen Anforderungen hat zur Folge, dass die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht anerkannt wird.
Angesichts der häufigen Fehler, die anderweitig geschehen und die die Kunden teuer bezahlen müssen, können wir jedem, der eine intelligente und viel Geld sparende Lösung für seinen Grundbesitz-Kauf, -Verkauf, -Besitz und die Regelung seines Erbes sucht, nur dringend empfehlen, sich auf jeden Fall von der Schutzgemeinschaft Teneriffa beraten zu lassen.
Rufen Sie uns einfach einmal unverbindlich an oder vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Wir sind gerne für Sie da.
Sie wissen doch: Schutzgemeinschaft Teneriffa -
Ihr besonders freundlicher Beratungspartner !
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