Eine dringende Bitte
der Schutzgemeinschaft Teneriffa . . . . . .
Interessenten für den Kauf einer Immobilie sollten sich unbedingt bereits vor dem Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvertrages oder Optionsvertrages mit uns in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
Die ersten schlimmen Fehler der Käufer werden fast immer bereits beim Vorvertrag gemacht. Danach hat der Verkäufer den Käufer fast immer in der Hand und diktiert das weitere Geschehen. Negative Folgen bis hin zum Verlust des Geldes sind möglich ! – Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Es gibt keinerlei Grund, auf Teneriffa keine Immobilie zu kaufen. Sie sollten sich jedoch unbedingt unabhängig beraten lassen.
Rufen Sie uns unverbindlich an.
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VIP TIPS
Die SCHUTZGEMEINSCHAFT TENERIFFA rät:
Risiken bei Privatverträgen zum Immobilien-Kauf |
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Immer wieder erleben wir es, dass sich Immobilienkäufer im Vertrauen darauf, dass schon alles gut gehen werde, auf einen privatschriftlichen Vertrag über den Ankauf einer Immobilie einlassen, der alles andere ist, nur kein ,,Vertrag".
Zwar ist es generell richtig, dass man in Spanien theoretisch eine Immobilie auch auf dem Papier einer Zigarettenschachtel kaufen kann, was durchaus rechtsgültig sein kann.
Aber gewisse rechtliche Grundlagen sollten in diesem Vertrag unbedingt vereinbart sein.
So sehen wir immer wieder privatschriftliche ,,Verträge" auf denen dann zum Beispiel steht:
,,Herr Meier verkauft an Herrn Schulz sein Haus in X-Stadt zum Preis von 250.000 Euros. Anzahlung 25.000 Euros." Selbstverständlich wird der Verkäufer gegen diese Art von "Verträgen" kaum etwas einzuwenden haben. Ist er es doch, der in der Regel eine Anzahlung zwecks Reservierung des Immobilienobjektes für den Kaufinteressenten erhält. Und wenn es dann Meinungsverschiedenheiten und Streitereien über einen derart dilettantisch gefertigten ,,Vertrag" gibt, so ist der Verkäufer zunächst im Vorteil. Hat er doch zunächst die Anzahlung, und wenn Käufer und Verkäufer sich nicht einig sind, so kann der Käufer dann sehen, wie er seine Anzahlung zurückbekommt. Ein in der Regel völlig aussichtsloses Unterfangen.
Generell gehören in einen derartigen privatschriftlichen Vertrag als Mindestanforderung die nachfolgenden 10 Punkte hinein:
- Die Vertragschliessenden erkennen sich gegenseitig die Rechtsfähigkeit an, diesen Vertrag schliessen zu können. Dies ist ein Punkt, der durchaus ernst zu nehmen ist. Man sollte stets darauf achten, dass der Vertragspartner zumindest volljährig ist (Pass einsehen!). Wenn der Vertragspartner ausserdem einen arg "vertrottelten" Eindruck macht, so sollte man sich überlegen, ob es nicht möglicherweise sinnvoll ist, weitere Erkundigungen über ihn einzuziehen. Vielleicht zahlen Sie sonst eine Anzahlung an eine entmündigte Person...
- Ebenfalls sollte der Vertrag die genaue Anschrift und Bezeichnung der entsprechenden Immobilie enthalten. Hier ist es besser, eher ein wenig zu penibel und genau als ein wenig zu nachlässig zu sein.
Stellen Sie sich einmal vor, der Verkäufer zeigt Ihnen eine Luxusvilla in Puerto de la Cruz und verkauft Ihnen diese - wie Sie glauben - zum Vorzugspreis von 300.000 Euros.
Im Vertrag wird nachlässigerweise nur eingetragen ,,Verkauft seinen Grundbesitz in Puerto de la Cruz".
Nachdem Sie als Käufer das Objekt erworben und bezahlt haben, übergibt der Verkäufer Ihnen dann strahlend die Schlüssel zu Ihrem neuen Besitz: ein halbverfallenes Gebäude in einer schmalen Gasse in La Vera (Ortsteil von Puerto de la Cruz) mit einem Wert von maximal 40.000 Euros.
Wie wollen Sie dem Verkäufer nun nachweisen, dass er Ihnen in Wirklichkeit einen anderen Besitz verkauft hat, wenn die genauen Daten im Vertrag nicht enthalten sind? Ebenso gehört eine Beschreibung der wichtigsten im Haus enthaltenen Elemente dazu, z. B. ,,komplette Einbauküche incl. Elektrogeräten". Oder: ,,komplett möbliert incl. Einbauküche, jedoch ohne Elektrogeräte".
- Sehr wichtig ist auch die genaue Angabe des Preises mit der genauen Zahlungsweise: Anzahlung bei Unterschrift des Vorvertrages, evtl. Zwischenzahlungen und die Endzahlung bei Erstellung der Escritura.
- Es empfiehlt sich in vielen Fällen auch, die Währung genau zu definieren. Insbesondere dann, wenn Käufer und Verkäufer nicht die gleiche Nationalität und nicht den gleichen Residenz-Status haben.
- In den Vertrag gehört weiterhin die Festlegung einer äussersten Frist, bis wann die Gesamtzahlung und die Erstellung der Escritura zu erfolgen hat. Ausserdem muss vereinbart werden, welche finanziellen Folgen die Nichteinhaltung des Vertrages sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bedeutet. Ein sehr wichtiger Punkt! Meist ist der Käufer nämlich der Benachteiligte
- In solchen Verträgen sollte es ausserdem stets für beide Seiten eine gewisse Nachfrist geben, um durch unvorhergesehene kurzfristige Probleme das Verlieren grösserer Geldbeträge zu verhindern.
Ein Beispiel: Sie als Käufer verpflichten sich, den Restkaufpreis einer Immobilie bis zum 1. Oktober zu bezahlen. Stellen Sie sich vor, Sie handeln sich eine starke Grippe ein, die einen Flug nach Teneriffa unmöglich macht. - Damit ist Ihre Anzahlung verloren!
Aus diesem Grunde empfiehlt die Schutzgemeinschaft Teneriffa grundsätzlich nur Verträge mit einer gewissen Nachfrist.
- Der Verkäufer muss sich verpflichten, auch wirklich die Escritura (also den Notarvertrag) zu erstellen.
- Der Verkäufer muss versichern, dass die Immobilie frei von Lasten, Belastungen, Mietern, sonstigen Bewohnern und rechtslosen Besetzern ist.
- Es muss festgesetzt werden, wer die Kosten des Vertrages und die Steuern zahlt.
- Der Vertrag sollte eine Formel für ein gegenseitiges Rücktrittsrecht mit einer entsprechenden Abstandszahlung gleichsetzen mit dem Recht der Einklagung der Erfüllung des Vertrages. Dazu sollte der Gerichtsstand vereinbart werden.
Grundsätzlich können wir nur empfehlen, wegen der immensen rechtlichen Bedeutung des privatschriftlichen Vertrages diesen durch die Hinzuziehung eines Fachmannes ausarbeiten zu lassen.
Hierfür bietet sich zum Beispiel die Schutzgemeinschaft Teneriffa an, Teneriffas ältestes deutsches Beratungsunternehmen, das Sie unter der Telefon-Nr.: 922 300 446 und der Fax-Nr.: 922 301 328 erreichen.
Email: vip-canarias@arconet.es
Aus Teneriffa Journal, No. 38, Oktober 1993, Seite 6 / -Vorver-
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